§ 30 Abs 2 VwGG 1985
VwGH, 30.05.2018, Ra 2018/04/0120
Es wird aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass bzw in welcher Weise die Abweisung des Begehrens auf Pauschalgebührenersatz einem Vollzug zugänglich wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche Nachteile, die sich aus einer durch den in Revision gezogenen Beschluss eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintan gehalten werden sollen (vgl VwGH 4.3.2014, AW 2013/01/0048).