§ 46 Abs 1 VwGG 1985
VwGH, 16.05.2018, Ra 2018/04/0103
Auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters ist zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden trifft (vgl den hg Beschluss vom 27. Mai 2014, 2014/16/0002, mwN). Fallbezogen ist auch unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Konzipienten eine Nachkontrolle für die richtige Kalendierung einer Frist erforderlich. Im Wiedereinsetzungsantrag wird zwar eine grundsätzliche Kontrolle der Fristen behauptet. Es wird indes nicht dargelegt, welche konkreten Kontrollmechanismen der Vertreter der Revisionswerberin im Zusammenhang mit den zu wahrenden Fristen vorgesehen hat. Insbesondere ist dem Vertreter des Revisionswerbers anzulasten, in der wegen des feststehenden Termins für die Rechtsanwaltsprüfung sehr wohl vorhersehbar angespannten Situation des Rechtsanwaltsanwärters keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben. Da das Versehen des Vertreters des Revisionswerbers somit den minderen Grad des Verschuldens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.