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Keine Pflicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Angebot bei produktspezfischer Ausschreibung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2018/22RPA 2018, 246 Heft 4 v. 1.8.2018

Art 34 Abs 3 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 4 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG

SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 28.02.2018, C-14/17
VAR

60. So formulierte Auftragsunterlagen sind schon per se restriktiv, weil sie den Adressatenkreis auf jene beschränken, die schon Originalteile oder gleichwertige Ersatzteile der Marke IVECO hergestellt haben, wodurch andere Hersteller von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Meiner Ansicht nach könnte sich der öffentliche Auftraggeber, der bereits eine derart rigorose Anforderung gestellt hat, vernünftigerweise auf diese Anforderung als Kriterium für die Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter beschränken, ohne von ihnen darüber hinaus noch verlangen zu müssen, dass sie zuerst die Bescheinigungen der Gleichwertigkeit für die 2 195 Teile, auf die sich der Liefervertrag bezieht, beibringen.3232Iveco Orecchia hat lediglich auf der (behaupteten) Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung der Gleichwertigkeit mit dem Angebot bestanden, aber nicht angezweifelt, dass ihre Mitbewerberin über die technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vertrags verfügt.

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