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Vorlage der Nachweise der Gleichwertigkeit von Ersatzteilen erst bei der Lieferung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2018/21RPA 2018, 246 Heft 4 v. 1.8.2018

Art 34 Abs 3 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 4 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG

SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 28.02.2018, C-14/17
VAR

50. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn allen Bietern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Gleichwertigkeitsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Lieferung der Ersatzteile vorzulegen. Entgegen dem Vorbringen einiger Beteiligter führt diese Vorschrift nicht zu einem Ungleichgewicht im Hinblick auf die Bieter, denen es freisteht, nach eigenem Ermessen die Nachweise mit dem Angebot vorzulegen oder das Ergebnis der Ausschreibung abzuwarten. Das einzige, was in dieser Hinsicht von ihnen verlangt wird, ist, dass sie sich an die entsprechende Vertragsbestimmung halten, die klar formuliert sein und für alle gleichermaßen gelten muss.2525Der Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Juli 2017, Ingsteel und Metrostav (C-76/16 , EU:C:2017:549, Rn 34), erneut festgestellt, dass „der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, was voraussetzt, dass die Angebote aller Bieter den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen. Zum anderen soll das damit einhergehende Transparenzgebot die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen. Dieses Gebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (Urteil vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15 , EU:C:2016:404, Rn 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

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