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Keine Pflicht zur Offenlegung der Verbindungen von Bietern untereinander

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2018/17RPA 2018, 190 Heft 3 v. 1.6.2018

Art 45 AEUV, Art 56 AEUV, Art 2 RL 2004/18/EG

SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 22.11.2017, C-531/16
Specializuotas transportas

48. Ein Gebot (die vermeintliche Pflicht zur Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen), das nicht in den Verdingungsunterlagen aufgeführt und weder im nationalen Recht vorgesehen noch in der Richtlinie 2004/18 geregelt ist, würde der Transparenzprüfung, auf die sich der Gerichtshof bezieht, nicht standhalten. Die erste Vorlagefrage wäre daher dahin zu beantworten, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen (unionsrechtlichen oder nationalen) Rechtsvorschrift verbundene Bieter nicht verpflichtet sind, die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber offenzulegen.

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