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Keine strengeren Auswahlkriterien als nach der RL 2004/18/EG

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2018/15RPA 2018, 126 Heft 2 v. 1.4.2018

Art 44 RL 2004/18/EG , Art 45 RL 2004/18/EG , Art 47 RL 2004/18/EG

EuGH, 06.12.2017, C-408/16
Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere

58 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass CNADNR bei der Vorauswahl der Bieter die Regeln des Kapitels 3 des Leitfadens der EIB befolgt hat. Die Befolgung der Regeln des Leitfadens schließt es insoweit nicht von vornherein aus, dass die Regeln der Union, wie sie sich aus der Richtlinie 2004/18 ergeben, eingehalten werden. Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Vorauswahlkriterien strenger sind als diejenigen der Art. 44, 45 und 47 der Richtlinie 2004/18 .

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