Art 15 lit c RL 2004/18/EG
EuGH, 06.12.2017, C-408/16
Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere
52 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/18 , insbesondere ihr Art. 15 Buchst. c, dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass nach der Regelung eines Mitgliedstaats die speziellen Kriterien, die in den Bestimmungen des Leitfadens der EIB vorgesehen sind und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags anzuwenden sind, das nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union zur Verwirklichung eines Projekts eingeleitet wurde, das auf der Grundlage eines vor dem Beitritt mit der EIB geschlossenen Finanzierungsvertrags begonnen worden war.