§ 9 Abs 3 NÖ VPNG
LVwG NÖ, 14.02.2017, LVwG-VG-2/002-2016
Die in § 9 Abs 3 NÖ VNG obligatorisch vorgesehene Anrufung der Schlichtungsstelle vor Befassung des Gerichtes steht nicht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und ist sohin nicht anzuwenden (VwGH 14.3.2012, 2009/04/0252 m.w.N.).