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Herbeiführung des Widerrufsgrundes durch den Auftraggeber

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/44RPA 2017, 316 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 139 Abs 2 BVergG 2006

LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017

Gründe für den Widerruf der Ausschreibung gemäß § 139 Abs 2 BVergG können auch dann vorliegen, wenn diese durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (zB grob fahrlässig) herbeigeführt wurden (EBRV 1171, BLG Nr. XXII GB89). Der Auftraggeber wird diesfalls unter Umständen schadenersatzpflichtig.

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