§ 139 Abs 2 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufs nach § 139 Abs 2 BVergG ist das Vorliegen (eines oder mehrerer) sachlicher Gründe. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob der Widerruf für einen besonnenen Auftraggeber in der konkreten Situation eine sinnvolle Handlungsalternative oder ein taugliches Mittel zur Problembehandlung darstellt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen.