§ 106 Abs 7 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Bei Bieterlücken handelt es sich um freie Zeilen oder Teile davon im Leistungsverzeichnis, in die der Bieter das von ihm angegebene Produkt, Verfahren oder Leistungsmerkmal einträgt. [...] Nennt ein Bieter kein Produkt [in der dafür vorgesehenen Bieterlücke], gilt das Leitprodukt gemäß § 106 Abs 7 BVergG als angeboten.