§ 2 Z 25 lit e BVergG 2006
BVwG, 28.06.2017, W187 2157457-2/24E
3.3.3.2 Sowohl die Auftraggeberin als auch die Antragstellerin verfügen zweifellos über Erfahrungswerte, welchen Umfang und Aufwand die Inspektion und die Wartung verursachen können. Dennoch hat sich die Auftraggeberin wohl nicht zuletzt deshalb für eine Ausschreibung dieser Leistungen als Pauschalposition entschieden, weil sie einerseits das Risiko verbleibender Unwägbarkeiten dem Auftragnehmer übertragen wollte und andererseits die Abrechnung einer Pauschalposition wesentlich einfacher als eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung ist. Bei den gegenständlichen Positionen handelt es sich um das Angebot eines Pauschalpreises gemäß § 2 Z 25 lit e BVergG, wie auch immer sich die Frage der Sinnhaftigkeit dieser Form der Ausschreibung darstellt. Zur Fragestellung der Anpassung von Preisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.