§ 2 Z 25 lit e BVergG 2006
BVwG, 28.06.2017, W187 2157457-2/24E
3.3.2.4 Es ist allerdings der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Inspektions- und Wartungspositionen als Pauschalpositionen für jeweils ein Jahr ausgeschrieben sind. Dadurch tragen sowohl Auftraggeberin als auch Antragstellerin das Risiko der auszuführenden Mengen, so lange sich die Leistung als solche nicht ändert. Wenn sich allerdings die Leistung als solche ändert, wie etwa die Auftraggeberin eine Erweiterung der Zahl der Sprechstellen in der Laufzeit der Wartung von mindestens zehn Jahren – ungeachtet der Ausschreibungspflicht einer solchen Erweiterung – andeutet, kommt auch die Anpassung des Preises einer Pauschalposition in Frage (Kurz, Vertragsgestaltung im Baurecht [2015], 323). Damit hat die Auftraggeberin ein Interesse an einer Erklärung der Zusammensetzung des Pauschalpreises.