§ 69 Z 1 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 28.06.2017, W187 2157457-2/24E
3.3.1.6 Allgemein ist zu Angebotsmängeln festzuhalten, dass unbehebbare Mängel dann vorliegen, wenn ihre Behebung zur Verbesserung der Wettbewerbsstellung führt (zB VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015). Ist ein Mangel unbehebbar, ist seine Verbesserung nicht möglich. Ist ein Mangel behebbar, muss die Auftraggeberin den Bieter zur Verbesserung auffordern, wobei die Nachweise für den maßgeblichen Zeitpunkt zu erbringen sind (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0065). Bei der Aufforderung zur Aufklärung oder Verbesserung sind alle Bieter gleich zu behandeln (VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083). Eine mehrfache Aufforderung zur Verbesserung des selben Mangels bei einer eindeutigen Aufforderung ist wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unzulässig.