§ 83 BVergG 2006
BVwG, 16.03.2017, W134 2147309-2/31E
Wenn die Antragstellerin meint, dass „bei der Namhaftmachung der Subunternehmer eine nachträgliche Änderung nach der Rechtsprechung unzulässig“ sei und sie somit davon ausgehe, dass die Ablehnung eines Subunternehmers vor Zuschlagserteilung eine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebotes sei, ist sie auf § 83 BVergG i.V.m. den oben genannten Erläuterungen zu verweisen, in welchen ein solches Ablehnungsrecht des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Dabei wird ausdrücklich auch erwähnt, dass das Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr geändert werden kann. Somit wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber diese Problematik bereits bedacht und entsprechend berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin gehen daher ins Leere.