§ 19 Abs 6 BVergG 2006
VwGH, 21.12.2016, Ra 2016/04/0130
§ 19 Abs 6 BVergG 2006 spricht lediglich davon, dass im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden kann. Diese Bestimmung hebt lediglich die Möglichkeit der Berücksichtigung (Ermächtigung) derartiger Aspekte hervor. Ob der Auftraggeber diese Aspekte letztlich berücksichtigt oder nicht, liegt in seinem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN).