§ 29 Abs 2 Z 2 StVergRG 2012, § 319 Abs 2 Z 2 BVergG 2006
VwGH, 21.12.2016, Ra 2016/04/0045
10 Damit ist zwar die hier zugrunde liegende Frage des Anspruchs auf Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Klaglosstellung in dem Fall, in dem eine Entscheidung über diesen Antrag vor Antragszurückziehung noch nicht ergangen ist, noch nicht geklärt. Allerdings wäre es im Hinblick auf die gesetzlich zum Ausdruck kommende Gleichsetzung der Stattgabe eines Nachprüfungsantrags mit der Klaglosstellung nicht nachvollziehbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Frage des Vorliegens der Voraussetzung des (fallbezogen) § 29 Abs 2 Z 2 StVergRG 2012 – der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung – unter Außerachtlassung der Regelung über die Klaglosstellung in § 29 Abs 1 zweiter Satz StVergRG 2012 zu prüfen wäre. Auch der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung ist die Klaglosstellung gleichzuhalten. Somit steht aber der Umstand, dass über den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Zurückziehung nicht mehr entschieden wurde, einem Gebührenersatzanspruch hinsichtlich der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr für sich genommen nicht entgegen (vgl auch Reisner, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar (5. Lfg.), § 319 Rz19, 23; Walther/Hauck, in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht3 Rz 1882 f).