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Auch fremdes Plasma ist gut

JudikaturEuGHHubert ReisnerRPA 2017, 297 Heft 5 v. 1.10.2017

Deskriptoren: Freier Warenverkehr; Schutz der Gesundheit; Verhältnismäßigkeit; nationale Selbstversorgung.

Normen: Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 2 RL 2004/18/EG , Art 23 Abs 2 RL 2004/18/EG , Art 23 Abs 8 RL 2004/18/EG

Art 2 und Art 23 Abs 2 und 8 RL 2004/18/EG sowie Art 34 AEUV iVm Art 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Klausel in Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Auftrags entgegenstehen, wonach im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, die aus Plasma gewonnenen Arzneimittel, die Gegenstand des fraglichen öffentlichen Auftrags sind, aus Plasma hergestellt werden müssen, das in diesem Mitgliedstaat gewonnen worden ist.

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