Deskriptoren: Fakultative Ausschlussgründe; zwingender Ausschlussgrund; Ausschlussgründe; schwere berufliche Verfehlung; Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Normen: Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG , RL 89/665/EWG
Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.