Deskriptoren: anwendbares Recht; automatischer Ausschluss; relevanter Zeitpunkt.
Normen: Art 45 RL 2004/18/EG
Die Bestimmungen der RL 2004/18/EG sind nach deren zweiten Erwägungsgrund im Einklang mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze auszulegen. Daher ist die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht gesondert im Licht der Art 49 und 56 AEUV zu prüfen.