Deskriptoren: Parteistellung bei Anfechtung nur der Ausscheidensentscheidung.
Normen: § 19 Abs 1 BVergG 2006, § 324 BVergG 2006, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Bekämpft ein Bieter die Zuschlagsentscheidung und die Ausscheidensentscheidung und wird die Zuschlagsentscheidung vom Auftraggeber zurückgenommen, wären die anderen Bieter durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung nur mittelbar in ihren Interessen berührt, womit die Voraussetzung für die Parteistellung der unmittelbaren nachteiligen Betroffenheit gemäß § 324 Abs 2 BVergG nicht vorliegt. Erst bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung wäre der für den Zuschlag ausgewählte Bieter unmittelbar nachteilig betroffen.