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Zum Nachweis wettbewerbswidriger Abreden nach § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 durch den Auftraggeber

JudikaturVwGHMarcel Singer , Nadia KuzmanovRPA 2017, 91 Heft 2 v. 1.4.2017

Deskriptoren: Wettbewerbswidrige Abreden; Nachweispflicht des Auftraggebers; Beweismaß; Indizien; kontradiktorisches Verfahren.

Normen: § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006

Für den Nachweis wettbewerbswidriger Abreden sind Indizien grundsätzlich ausreichend.

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