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Österreichischer Rundfunk (ORF) ist öffentlicher Auftraggeber

JudikaturVwGHMartin Schiefer , Clemens HauserRPA 2017, 87 Heft 2 v. 1.4.2017

Deskriptoren: Öffentliche Auftraggeber; „Kann“-Bestimmung; Auskunftspflicht.

Normen: § 3 BVergG 2006, § 313 BVergG 2006

Der ORF besitzt Rechtspersönlichkeit, sowohl das Alternativkriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand, als auch jenes der staatlichen Beherrschung liegen vor.

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