Deskriptoren: Öffentliche Auftraggeber; „Kann“-Bestimmung; Auskunftspflicht.
Normen: § 3 BVergG 2006, § 313 BVergG 2006
Der ORF besitzt Rechtspersönlichkeit, sowohl das Alternativkriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand, als auch jenes der staatlichen Beherrschung liegen vor.