Deskriptoren: Auftrag, an dem ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann.
Normen: Art 7 lit c RL 2004/18/EG , Art 49 AEUV, Art 56 AEUV
Die Beurteilung des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Interesses und der Anwendung der Grundregeln des AEUV auf Vergaben im Unterschwellenbereich erfolgt anhand von Kriterien wie einem gewissen Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren.