§ 39 Abs 4 WVRG 2014
LVwG Wien, 17.05.2016, VGW-123/074/3979/2015
Über den Antrag, gemäß § 39 Abs 4 WVRG 2014 festzustellen, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ist nur dann abzusprechen, wenn den Feststellungsanträgen der Antragstellerin stattzugeben gewesen wäre, da dieser Antrag der Antragsgegnerin, ähnlich einem Eventualantrag, akzessorisch ist (VwGH 27.6.2007, 2006/04/0106; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0013, 0014).