§ 17 Abs 3 AVG
LVwG Wien, 17.05.2016, VGW-123/074/3979/2015
Die Offenlegung von Informationen aus dem Angebot und von Details der Kalkulation der mitbeteiligten Partei ist demnach geeignet, die Zuschlagsempfängerin in einem Geschäftsgeheimnis zu verletzen. Nach Ansicht des Senates bestand gegenständlich ein überwiegendes Interesse an der Vertraulichkeit dieser Details, während für die Antragstellerin auch bei Unkenntnis dieser Details eine effektive Rechtsverfolgung gewahrt blieb.