§ 328 Abs 1 BVergG 2006
BVwG, 04.10.2016, W187 2135663-1/2E
Die Antragstellerin beantragt, der Auftraggeberin den Abschluss der Rahmenvereinbarung zu untersagen. Nach Auskunft der Auftraggeberin hat sie bisher keine Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt gegeben. Es steht also der Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht unmittelbar bevor. Der Antragstellerin droht aus dem Abschluss der Rahmenvereinbarung noch kein unmittelbarer Schaden (siehe zur insofern vergleichbaren Erteilung des Zuschlags BVA 12.1.2009, N/0001-BVA/13/2009-6; 4.7.2011, N/0056-BVA/12/2011-EV6; BVwG 25.2.2014, W139 2001504-1/7E; 27.11.2015, W149 2117365-1/3E; 4.12.2015, W123 2117867-1/2E) Die Ausführungen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der Auftraggeberin rechtswidriges Verhalten, nämlich die Unterlassung der gebotenen Bekanntgabe der genannten Entscheidung an die Antragstellerin, unterstellt wird, kann nicht Grundlage der Anordnung vorläufiger Maßnahmen sein.