§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 19.09.2016, W187 2132520-2/25E
3.3.3.1 Angesichts des Ergebnisses in Punkt 3.3.2 dieses Erkenntnisses ist die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden ist, nicht mehr von Bedeutung. Die Auftraggeberin bringt vor, dass die Antragstellerin den Punkt 7 des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt hat. Dort sind die Bruttolohnpreise und der Gesamtzuschlag auszuweisen. Inhaltlich sind diese Angaben eine Zusammenfassung der Angaben in einem K3-Blatt. In der Ausschreibung ist kein ausdrücklicher Ausscheidensgrund für das Nichtausfüllen von Punkt 7 des Angebotsschreibens vorgesehen. Unstrittig ist das Angebot damit unvollständig iSd § 129 Abs 1 Z 7 BVergG. Die Grenze für eine allfällige Verbesserung stellte die Einreichung eines neuen Angebots dar (EuGH 7.4.2016, C-324/14 , Partner Apelski Dariusz, Rn 64). Inhaltlich hätte die Antragstellerin keinen Spielraum für die Abgabe eines neuen Angebots, weil sie K-Blätter, insbesondere auch ein K3-Blatt, abgegeben hat und damit die in Punkt 7 verlangten Angaben bereits an anderer Stelle gemacht hat. Eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung ist ausgeschlossen. Es handelt sich daher im Lichte der Rechtsprechung um einen verbesserbaren Mangel des Angebots (VwGH 29.6.2005, 2005/04/0024).