Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 05.10.2016, Ra 2015/04/0002
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die vom Verwaltungsgericht im objektiven Erklärungswert der Ausschreibung keine Deckung finden würde. Die Revisionswerberin vermag mit ihrem Vorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (siehe dazu den hg Beschluss vom 17. Februar 2015, Ro 2014/02/0124). Es wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.