Deskriptoren: Konzession.
Normen: Art 49 AEUV, Art 12 Abs 1 RL 2006/123/EG , Art 12 Abs 2 RL 2006/123/EG
Art 12 Abs 1 und 2 RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsieht, dass laufende Konzessionen, die in Bezug auf im öffentlichen Eigentum stehende Güter am Meer und an Seen zum Zweck der Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, ohne dass ein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat.