Deskriptoren: Vertiefte Angebotsprüfung; Ausschreibungskonformität des Angebots; Plausibilität des Angebotes.
Normen: § 125 BVergG, § 129 BVergG
Gemäß § 125 Abs 1 und 2 BVergG ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.