Deskriptoren: Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen; gesetzeskonforme Auslegung; BVergG-konforme Auslegung.
Normen: § 19 BVergG 2006, § 126 BVergG 2006, § 127 BVergG 2006
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen.