§ 324 Abs 2 BVergG 2006, § 324 Abs 3 BVergG 2006
BVwG, 28.07.2016, W131 2129030-3/15E
3.2. § 324 Abs 3 BVergG verlangt für die Aufrechterhaltung einer allenfalls existenten Parteistellung in einem Nachprüfungsverfahren von einer Unternehmerin, die sich auf Seiten des Auftraggebers (= AG) am Nachprüfungsverfahren als Verfahrenspartei beteiligen will, in Zusammenschau mit § 324 Abs 2 BVergG, dass einerseits die Voraussetzungen für die Parteistellung gemäß § 324 Abs 2 BVergG vorliegen und dass zusätzlich fristgerecht Einwendungen erhoben werden. Ohne Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 324 Abs 2 BVergG ist die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren jedoch trotz fristgerechter „Einwendungen“ nicht erreichbar.