vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Sechsmonatsfrist für Feststellungsanträge

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/47RPA 2016, 317 Heft 5 v. 1.10.2016

§ 312 Abs 3 BVergG 2006, § 331 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, § 332 Abs 3 BVergG 2006

VwGH, 18.05.2016, Ra 2016/04/0001

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg Erkenntnis vom 16. März 2016, 2015/04/0004, festgehalten, dass in Folge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14 , MedEval, die in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehene sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge als verdrängt anzusehen ist. Die belangte Behörde hätte daher den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Feststellungsantrag infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!