§ 13 Abs 7 AVG, Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 16.03.2016, Ra 2016/04/0024
Der VwGH hat bereits im E vom 28. September 1976, 830/75, festgehalten, dass für die Zurückziehung bereits eingebrachter (dort) Rechtsmittel die Beachtung besonderer Formerfordernisse nicht vorgesehen ist. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Eine Pflicht der Behörde, den Einschreiter zur Präzisierung aufzufordern, hat der VwGH (nur) dann angenommen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist (siehe zu all dem das E vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099, mwN). Im Zusammenhang mit der Frage, ob Zweifel am Inhalt eines Anbringens bestehen mussten, hat der VwGH in diesem Erkenntnis auch darauf abgestellt, dass der (dort) Bf im Verfahren anwaltlich vertreten war. Ausgehend davon ist es fallbezogen jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen, dass das VwG die Erklärung der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung, ihr Antrag beziehe sich auf die darin genannten Lose, als eine teilweise Zurückziehung des Antrags hinsichtlich der in dieser Erklärung nicht genannten Lose angesehen hat und keine Aufforderung zur Präzisierung erging. Ein ausdrücklicher Vorhalt dieser rechtlichen Beurteilung durch das VwG war nicht geboten.