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Keine Revision bei unterschiedlicher Ansicht zur Auslegung von Parteierklärungen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/40RPA 2016, 315 Heft 5 v. 1.10.2016

Art 133 Abs 4 B-VG, § 28 Abs 3 VwGG, § 34 Abs 1 VwGG

VwGH, 16.03.2016, Ra 2016/04/0024

Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Hinweis Beschlüsse vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN, vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, und vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ro 2014/02/0124).

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