Art 4 Abs 7 VO (EG) 1370/2007
SA GA Eleanor Sharpston, 28.06.2016, C-292/15
Hörmann Reisen
Aus Art 4 Abs 7 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 folgt, dass eine zuständige Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in einer Bekanntmachung vorgeben kann, dass der erfolgreiche Bieter nicht berechtigt ist, für mehr als 30 % der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit Bussen (gemessen an den Fahrplankilometern), mit denen er durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag betraut wird, Unteraufträge zu vergeben.