Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
SA GA Paolo Mengozzi, 30.06.2016, C-51/15
Remondis
Eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage diese durch Satzungen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, auf die sie die Zuständigkeit zur Ausführung öffentlicher Aufgaben übertragen, die bis dahin den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, ohne dass ein Entgelt für vertragliche Leistungen vorgesehen ist, stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne von Art 1 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, sondern einen Rechtsakt dar, der in den Bereich der internen Organisation des betreffenden Mitgliedsstaats fällt und daher vom Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Vergaberechts ausgeschlossen ist.