§ 118 Abs 5 Z 2 BVergG 2006, § 118 Abs 5 Z 3 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 22.12.2015, W139 2116600-2/23E
Die aufgezeigte ständige Rechtsprechung zur Behebbarkeit von Mängeln stellt darauf ab, ob durch die Behebung eines Mangels die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert werden würde. Die Auftraggeberin hat bei der Angebotsöffnung den von der Antragstellerin angebotenen Angebotspreis unter Berücksichtigung des von ihr angebotenen Nachlasses in der Höhe von 5 % verlesen und ist damit im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs 5 Z 2 und 3 BVergG vorgegangen. Durch das Nachreichen des ausgepreisten Summenblattes war es der Antragstellerin daher nicht mehr möglich, ihre Wettbewerbsstellung durch Angabe eines anderen Nachlasses im Summenblatt zu verbessern. Nur das Anbieten dieses im Leistungsverzeichnis sowie im Begleitschreiben angebotenen und bereits bei Angebotsöffnung vorhandenen Nachlasses lässt das Angebot inhaltlich unverändert. Da die Antragstellerin mit der über Aufforderung erfolgten Übermittlung des Summenblattes im konkreten Fall keine nachträgliche inhaltliche Veränderung an ihrem Angebot vornahm und sie entgegen der Ansicht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dadurch auch nicht mehr Zeit für die Ausarbeitung des Angebotes zur Verfügung hatte, wurde der Mangel der Unvollständigkeit des Angebotes zulässigerweise behoben. Auch insofern war das Angebot der Antragstellerin sohin nicht aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.