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Der Standort des Dienstleisters als diskriminierende technische Spezifikation

JudikaturEuGHHubert ReisnerRPA 2016, 183 Heft 3 v. 1.6.2016

Deskriptoren: Gleichbehandlung; Standort; automatisches Ausscheiden; technische Spezifikation.

Normen: Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/1/EG , Art 1 Abs 2 lit d RL 2004/1/EG , Art 1 Abs 3 RL 2004/1/EG , Art 23 Abs 2 RL 2004/1/EG

Art 23 Abs 2 RL 2004/18/EG steht einem Erfordernis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, das in Bekanntmachungen über die öffentliche Vergabe von Gesundheitsdienstleistungen als technische Spezifikation formuliert ist und dahin geht, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibungsverfahren sind, von privaten Krankenhauseinrichtungen erbracht werden müssen, die ausschließlich in einer bestimmten Gemeinde gelegen sind, in der die von diesen Dienstleistungen betroffenen Patienten nicht unbedingt ihren Wohnsitz haben müssen, sofern dieses Erfordernis zum automatischen Ausschluss derjenigen Bieter führt, die diese Dienstleistungen nicht in einer solchen in der fraglichen Gemeinde gelegenen Einrichtung erbringen können, alle übrigen Voraussetzungen dieser Ausschreibungsverfahren jedoch erfüllen.

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