Art 53 Abs 2 RL 2004/18/EG
SA GA Paolo Mengozzi, 10.03.2016, C-6/15
TNS Dimarso
Art 52 Abs 2 der RL 2004/18/EG ausgelegt im Licht der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz muss so verstanden werden, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, potentiellen Bietern in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen die Methode der Angebotsprüfung bekannt zu geben, ob die Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen vorweg bekannt gegeben wurden, erfüllt wurden, vorausgesetzt dass eine solche Methode, die nach dem Ende der Angebotsfrist festgelegt wurde,