§ 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994
BVwG, 18.12.2015, W134 2117050-2/40E
Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin steht das Nebenrecht gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO zu, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei ist entsprechend der Judikatur des VwGH eine rein quantitative Betrachtung der prozentuellen Anteile der strittigen Leistungen an der Auftragssumme des betroffenen Gewerbetreibenden maßgeblich (VwGH 05.11.2010, 2007/04/0210). Der prozentuelle Anteil der strittigen oben aufgezeigten Leistungen an der Auftragssumme des präsumtiven Zuschlagsempfängers beträgt in Summe unter 3 %. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Prozentgrenze von 6,43 % der Angebotssumme (VwGH 24.02.2010, 2006/04/0148) als noch geringen Umfang der Leistung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 angesehen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist daher bei den oben genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses für deren Ausführung sie nicht selbst befugt ist berechtigt, sich auf ihr Nebenrecht gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO zu stützen und verfügt daher über die notwendige Befugnis zur Ausführung des gegenständlichen Auftrages.