Im Rahmen von Vergabeverfahren und insbesondere bei Vergabenachprüfungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, wie weit jeweils das Recht der Verfahrensparteien auf transparente Information bzw auf Geheimhaltung reicht.
Dabei stehen Transparenz und Geheimhaltung – beides Grundsätze im Vergaberecht – in einem Spannungsverhältnis.