Der VwGH sieht mangels Rechtsgrundlage keine Zuständigkeit dafür, über die von einem Beschwerdeführer beantragte Anordnung der Rückzahlung einer Geldbuße, die vom BVA im Nachprüfungsverfahren verhängt worden war, abzusprechen. Aus diesem Anlass sollen einige Fragen rund um die Geldbuße untersucht werden, um deren Rechtsnatur, die Zuständigkeit für das Rückforderungsverfahren sowie die dabei anzuwendenden materiellen Bestimmungen zu ergründen. – Zugleich eine Besprechung der Folgen von VwGH 17. 6. 2014, 2012/04/0032, 0034.