Deskriptoren: Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen, gesondert anfechtbare Entscheidungen, objektiver Erklärungswert von Willenserklärungen.
Normen: BVergG § 141 Abs 5
Gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 141 Abs 5 BVergG müssen die Sphäre des Auftraggebers verlassen und nach Außen in Erscheinung treten. Akte der internen Willensbildung des Auftraggebers können keine derartigen Entscheidungen darstellen.