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Zu den Säumnisfolgen des § 313 BVergG 2006 und deren Schranken

JudikaturVwGHMichael KröswangRPA 2015, 31 Heft 1 v. 1.2.2015

Deskriptoren: Auskunftspflicht, teilweise Aktenvorlage, Säumnisfolgen.

Normen: BVergG § 313

Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolge des § 313 Abs 2 BVergG 2006 ist, dass der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Regelung des § 313 BVergG 2006 lässt sich aber weder eine Verpflichtung zur mehrmaligen Aufforderung zur Aktenvorlage noch zur gesonderten Aufforderung zur Vorlage einzelner noch fehlender Unterlagen entnehmen.

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