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Zulässigkeit der Revision

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2014/51RPA 2014, 308 Heft 5 v. 1.9.2014

VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0175

B-VG Art 133 Abs 4

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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