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Zurückweisung der Revision statt Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2014/50RPA 2014, 307 Heft 5 v. 1.9.2014

VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0175

B-VG Art 133 Abs 4, VwGbk-ÜG § 4 Abs 1, VwGbk-ÜG § 4 Abs 5, VwGG § 33a

Eine Revision gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist gemäß § 3 Abs 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung

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