SA GA Nils Wahl, 30.04.2014, C-113/13
ASL n. 5 „Spezzino“
Art 1 Abs 8 RL 2014/18/EG
24. In Bezug auf den ersten Punkt sei daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Unionsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe ohne Bedeutung ist, dass die betreffende Einrichtung keine Gewinnerzielung anstrebt(9) oder dass ihre Mitarbeiter die Dienstleistungen als Ehrenamtliche erbringen(10). Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ ist sehr weit, so dass darunter jede Einrichtung zu verstehen ist, die Waren oder Dienstleistungen am Markt anbietet(11). Ob der betreffenden Einrichtung die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers zuzuerkennen ist, hängt somit nicht von ihrem Wesen (zB ihrer internen Zusammensetzung, ihrem Aufbau oder ihrer Arbeitsweise), sondern von ihrer Tätigkeit (dh von der Art der von ihr ausgeübten Aktivitäten) ab. Insoweit hat der Gerichtshof durchgängig entschieden, dass die Erbringung von Notfall- und von Krankentransportleistungen als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist(12).