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Auch Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit Freiwilligen können Wirtschaftsteilnehmer sein

LeitsatzsammlungRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2014/26RPA 2014, 301 Heft 5 v. 1.9.2014

SA GA Nils Wahl, 30.04.2014, C-113/13
ASL n. 5 „Spezzino“

Art 1 Abs 8 RL 2014/18/EG

24. In Bezug auf den ersten Punkt sei daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Unionsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe ohne Bedeutung ist, dass die betreffende Einrichtung keine Gewinnerzielung anstrebt(99Vgl Urteile vom 29. November 2007, Kommission/Italien (C-119/06 , Slg 2007, I-168*, Rn 37 bis 41), vom 23. Dezember 2009, CoNISMa (C-305/08 , Slg 2009, I-12129, Rn. 30 und 45), und vom 19. Dezember 2012, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce ua (C-159/11 , Slg 2012, Rn 26).) oder dass ihre Mitarbeiter die Dienstleistungen als Ehrenamtliche erbringen(1010Vgl in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (Rn 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).). Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ ist sehr weit, so dass darunter jede Einrichtung zu verstehen ist, die Waren oder Dienstleistungen am Markt anbietet(1111Vgl ua Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90 , Slg 1991, I-1979, Rn 21 bis 23), und Schlussanträge von Generalanwalt Mazák in der Rechtssache CoNISMa (NRn. 22 und 23).). Ob der betreffenden Einrichtung die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers zuzuerkennen ist, hängt somit nicht von ihrem Wesen (zB ihrer internen Zusammensetzung, ihrem Aufbau oder ihrer Arbeitsweise), sondern von ihrer Tätigkeit (dh von der Art der von ihr ausgeübten Aktivitäten) ab. Insoweit hat der Gerichtshof durchgängig entschieden, dass die Erbringung von Notfall- und von Krankentransportleistungen als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist(1212Vgl Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner (C-475/99 , Slg 2001, I-8089, Rn 21 und 22), und Kommission/Italien (Rn 38).).

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