BVA, 28.11.2013, N/0107-BVA/03/2013-18
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Es ist jedoch zum Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als nicht ausschreibungskonform auszuscheiden wäre, da diese ein als Abänderungsangebot bezeichnetes unzulässiges Alternativangebot gelegt hätte, festzuhalten, dass Bieterlücken Bietern die Möglichkeit bieten, ein anderes Produkt anzubieten als das Leitprodukt. Ist dies, wie im gegenständlichen Verfahren, der Fall (hier: XXX), handelt es sich weder um ein Alternativangebot, noch um ein Abänderungsangebot, sondern um ein selbständiges Hauptangebot (vgl BVA 27.9.2010, N/0071-BVa/10/2010-34; BVA 30.5.2012, N/0040-10/2012-27). Die Legung eines weiteren Hauptangebotes hat in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin zur Folge (vgl VwGH Beschluss vom 28.9.2011, 2007/04/0130, 0150, mit dem die angefochtene Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 27.2.2012, N/0029-BVA/06/207-112 bestätigt wurde und damit die Zulässigkeit der Legung zweier Hauptangebote durch einen Bieter; vgl BVA 5.3.2012, N/0011-BVA/04/2012-15).